Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA) — aaf-Prep Closed Beta

Präambel — Closed-Beta-Hinweis

Diese Endbenutzer-Lizenzvereinbarung („EULA") regelt die Nutzung der Software aaf-Prep in der Phase der geschlossenen Beta-Erprobung („Closed Beta"). Die Software wird ausgewählten Branchen-Anwendern aus der Film-Audio-Postproduktion — einschließlich angestellten und freiberuflichen Sound-Editoren, Cutter:innen und verwandten Berufsgruppen — unentgeltlich zur Erprobung überlassen, um vor dem öffentlichen Release Erfahrungswerte aus der professionellen Anwendung zu sammeln.

§ 1 Vertragsparteien

Diese EULA wird geschlossen zwischen:

aa-Schmiede Inhaber:
Tobias Kraaz
Luxemburger Straße 281
50939 Köln
Deutschland
E-Mail: beta@aaf-prep.com

(nachfolgend „Anbieter")

und

dem Tester der Closed-Beta-Version der Software, der durch persönliche Einladung des Anbieters einen individuellen Lizenz-Schlüssel zur Aktivierung erhalten hat (nachfolgend „Tester").

§ 2 Vertragsgegenstand und Lizenzerteilung

(1) Vertragsgegenstand ist die unentgeltliche Bereitstellung der Software aaf-Prep in der Closed-Beta-Version zur Erprobung durch den Tester.

(2) Der Tester nimmt zur Kenntnis, dass eine garantierte Verfügbarkeit, Korrektheit, Vollständigkeit oder Aktualität der Software in der Closed-Beta-Phase nicht versprochen wird. Die Software befindet sich in der geschlossenen Erprobungsphase vor dem öffentlichen Release. Sie kann Fehler, Instabilitäten, unerwartetes Verhalten und unvollständige Funktionsumfänge enthalten. Insbesondere — aber nicht abschließend — weist der Anbieter den Tester auf folgende Risiken hin:

a) Risiko von Datenverlust / Fehl-Export: Verarbeitete AAF-Dateien können in Einzelfällen unvollständig, fehlerhaft oder gar nicht exportiert werden. Originaldateien dürfen niemals überschrieben werden, und die Software darf nicht als alleinige Sicherheitskopie für die zugrundeliegenden Originalmedien dienen.

b) Eingeschränkte und veränderbare Verfügbarkeit: Die Software kann während der Closed-Beta-Phase im Funktionsumfang verändert oder eingeschränkt werden.

c) Keine produktive Single-Source-Nutzung: Der Anbieter empfiehlt dem Tester, die Software in produktiven Arbeitsabläufen nur flankiert durch eigene Sicherungs- und Verifikationsmechanismen einzusetzen (Backups, Zwischenkopien, manuelle Stichprobenprüfungen).

(3) Der Anbieter räumt dem Tester ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der Software für die persönliche und berufliche Erprobung ein. Das Nutzungsrecht ist räumlich nicht beschränkt und gilt zeitlich bis zum Ende dieses Vertrages.

(4) Eine simultane Nutzung der Software auf mehreren Endgeräten auf Basis desselben Lizenz-Schlüssels ist ausgeschlossen.

(5) Der Tester ist berechtigt, mit der Software erzeugte Arbeitsergebnisse auch kommerziell zu verwerten. Eine Weitergabe der Software selbst, des Lizenz-Schlüssels oder die Erteilung von Sub-Lizenzen an Dritte ist nicht gestattet.

§ 3 Laufzeit und Beendigung

(1) Die Vereinbarung ist unbefristet. Sie kann von dem Anbieter mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats und vom Tester jederzeit fristlos gekündigt werden. § 314 BGB bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Textform.

(2) Mit dem Ende dieser Vereinbarung wird der Lizenz-Schlüssel deaktiviert; die Software kann anschließend nicht weiter genutzt werden.

(3) Die Beendigung lässt bereits durch den Tester mit der Software erzeugte Arbeitsergebnisse unberührt; diese darf der Tester über das Ende der Closed-Beta-Phase hinaus weiterverwenden.

§ 4 Vertraulichkeitsbitte

(1) Der Anbieter bittet den Tester, Informationen über noch nicht öffentliche Funktionen, Fehler, Workflows und das visuelle Erscheinungsbild der Software bis zum öffentlichen Release nicht außerhalb des Tester-Kreises zu verbreiten — insbesondere nicht in sozialen Medien, Fachpublikationen, Streams oder öffentlich zugänglichen Branchen-Foren.

§ 5 Feedback und Bewertungen

(1) Stellt der Tester dem Anbieter Rückmeldungen bereit — insbesondere Fehlerberichte, Verbesserungsvorschläge, Funktionswünsche, Bewertungen, Bug-Reports oder Workflow-Vorschläge („Feedback") — so räumt er dem Anbieter hieran ein zeitlich und örtlich unbeschränktes, unentgeltliches, übertragbares, unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein.

(2) Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur Bearbeitung, Weiterentwicklung, Umsetzung in der Software, Aufnahme in spätere Versionen sowie zur kommerziellen Auswertung in Folgeversionen.

(3) Der Tester verzichtet auf Ansprüche auf Namensnennung und Vergütung im Zusammenhang mit dem Feedback. Eine Verpflichtung des Anbieters zur Umsetzung des Feedbacks besteht nicht. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, dem Tester den Stand der Umsetzung oder Rückmeldungen zum Feedback mitzuteilen.

§ 6 Beschränkungen

Dem Tester ist es untersagt:

a) Die Software ganz oder teilweise zu vervielfältigen, soweit dies nicht für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich oder gesetzlich gestattet ist;

b) Die Software ganz oder teilweise zu dekompilieren, zu disassemblieren, zurückzuentwickeln oder anderweitig den Quellcode zu rekonstruieren, soweit dies nicht nach § 69e UrhG (Herstellung der Interoperabilität) ausnahmsweise zulässig ist;

c) Die Software an Dritte zu vermieten, zu verleasen, zu unterlizenzieren oder anderweitig zu überlassen;

d) Den Lizenz-Schlüssel weiterzugeben oder gemeinsam mit Dritten zu nutzen;

e) Schutzmechanismen der Software — insbesondere die Lizenz-Validierung und das Aktivierungs-Limit — zu umgehen, zu deaktivieren oder zu manipulieren;

f) Urheberrechtsvermerke, Markenzeichen oder andere Schutzrechts-Hinweise des Anbieters in der Software zu entfernen oder zu verändern.

Verstöße gegen diese Beschränkungen berechtigen den Anbieter zur vorzeitigen Beendigung der Beta-Lizenz nach § 3 Abs. 2 mit sofortiger Wirkung, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche.

§ 7 Gewährleistung und Haftung

(1) Außerhalb der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften die Parteien einander nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen.

(2) Die Haftungsbegrenzung nach Abs. 1 gilt nicht für die Verletzung von Kardinalspflichten. Insofern ist die Haftung jedoch auf vertragstypisch vorhersehbare Schäden beschränkt.

(3) Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.

§ 8 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Für diese Vereinbarung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Tester Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung Köln (Deutschland).

§ 9 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

(1) Diese EULA kommt zustande, sobald der Tester die Software-Installationsdatei nach Erhalt der individuellen Einladungs-E-Mail des Anbieters, der die EULA als Anlage beigefügt ist, herunterlädt. Im Rahmen der nachfolgenden Installation wird der Tester nochmals zur ausdrücklichen Bestätigung der EULA durch Betätigung einer entsprechenden Schaltfläche aufgefordert. Die Pflichten und Beschränkungen dieser EULA gelten bereits ab dem Beginn des Downloads.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen davon unberührt.

(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform.

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